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Die von der European Football Agents Associations (EFAA) am 14. Mai 2010 in London organisierte Sitzung war ein voller Erfolg.
Die SFAA, vertreten durch Franco Moretti (Gründungsmitglied der SFAA) und Fabian von Matt (Geschäftsführer der SFAA), wurde über die auf europäischer Ebene laufenden Vorgänge umfassend unterrichtet. Zudem wurden die zentralen Anliegen der EFAA in einer äusserst konstruktiven Diskussion weiter konkretisiert.
Über Uns
Die Swiss Football Agents Association (SFAA) wurde von zehn der profiliertesten Schweizer Spieleragenten gegründet. Ziel dieser lizenzierten Spieleragenten ist es, damit eine Berufsvereinigung zu definieren, die für einen hohen Grad an Professionalität und Erfahrung bei der Beratung von Profi-Fussballern steht. Zudem möchte die SFAA gegenüber dem Schweizer Fussball Verband (SFV), der Schweizer Fussball Liga (SFL) aber auch gegenüber den Medien vermehrt mit einer repräsentativen Stimme auftreten können.
Die Gründungsmitglieder der SFAA repräsentieren insgesamt über 200 Berufsfussballer, welche in der Schweiz oder den ausländischen Ligen tätig sind. Von den in den letzten drei Länderspielen der Schweiz eingesetzten Spielern werden schon heute über die Hälfte durch Agenten der SFAA repräsentiert.
Die SFAA ist der europäischen Agentenvereinigung (EFAA) angeschlossen, welche sich vor allem bei sportpolitischen und juristischen Fragen auf internationaler Ebene Gehör verschaffen kann. So befindet sich die EFAA gegenwärtig in einem intensiven Dialog mit dem Europäischen Parlament, der FIFA und UEFA über die künftigen Regulierungen dieses Berufsstandes.
Statuten der Swiss Football Agents Association
beschlossen auf der Vereinsversammlung der Swiss Football Agents Vereinigung am 08.02.2010 in Zürich.
Präambel
Unter Berücksichtigung der in der Schweiz geltenden Gesetzeslage gibt sich die Swiss Football Agents Association die nachfolgenden Statuten:
I.
Name, Sitz und Zweck des Vereins
§ 1
(1)
Der Verein heißt
Swiss Football Agents Association
Er hat seinen Sitz in Winterthur.
(2)
Zweck des Vereins ist die Wahrung, Pflege und Förderung aller beruflichen und wirtschaftlichen Interessen der lizenzierten Spieleragenten (vom SFV lizenzierte Spielervermittler und Spielervermittler mit der Lizenz eines Nationalverbandes der FIFA), welche in der Schweiz ansässig sind, insbesondere durch
a)
Förderung und Mitgestaltung der die Schweizer Fussballspielervermittler betreffenden staatlichen und verbandsrechtlichen Regelungen;
b)
Vertretung der Interessen gegenüber und Förderung der Kommunikation mit dem SFV, der Swiss Football League, allfälligen Vereinigungen schweizerischer Berufsfussballer und den Vereinen sowie den Vertretern von Politik und Wirtschaft;
c)
Vertretung der Interessen der in der Schweiz ansässigen lizenzierten Spieleragenten auf europäischer Ebene im Rahmen der European Football Agents Associations (EFAA);
d)
Aus- und Fortbildung;
e)
Pflege des Gemeinsinnes der in der Schweiz ansässigen lizenzierten Spieleragenten.
Sein Ziel ist die Zusammenfassung aller lizenzierten Fussballspieleragenten in der Schweiz. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
(3)
Ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe besteht nicht.
(4)
Der Verein ist berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks die Rechte seiner Mitglieder im eigenen Namen geltend zu machen, soweit die Mitglieder dem nicht widersprechen.
II.
Mitgliedschaft
§ 2
Um Mitglied werden zu können, muss erstens eine der nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
der Antragsteller ist ein in der Schweiz ansässiger, vom SFV lizenzierter Spielervermittler;
der Antragsteller ist ein in der Schweiz ansässiger Spielervermittler mit der Lizenz eines FIFA Nationalverbandes;
der Antragsteller ist ein im Ausland ansässiger Spielervermittler mit Schweizer Staatsangehörigkeit und der Lizenz eines Nationalverbandes der FIFA.
Zweitens muss der Antragssteller mit seinem Aufnahmeantrag die folgenden Unterlagen einreichen:
Vorweisung eines so genannten Professional Record. Darin gilt es, die in den letzten Jahren als Fussballagent vollbrachten wesentlichen Tätigkeiten oder Leistungen darzulegen;
Bekenntnis zu Ethik und moralischem Verhalten bei der Berufsausübung als Fussballagent;
Referenzschreiben von mindestens zwei bisherigen Mitgliedern der Swiss Football Agents Association.
Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen.
Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser die Aufnahme ab, so hat er dies dem Bewerber durch eingeschriebenen Brief unverzüglich mitzuteilen. Er muss seinen Entscheid nicht begründen.
§ 3
Nach einem Nicht-Aufnahme-Entscheid kann der Interessierte sofern er weiterhin eine der von § 2 Abs. 1 vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt - zwei Jahre später einen erneuten Aufnahmeantrag stellen.
Der Antragssteller hat mit seinem zweiten, schriftlichen Aufnahmeantrag wiederum die unter § 2 Abs. 2 verlangten Unterlagen einzureichen.
Der Vorstand entscheidet nach eingehender Prüfung endgültig über die Aufnahme als Mitglied. Lehnt er die Aufnahme ab, so hat er dies dem Bewerber durch eingeschriebenen Brief unverzüglich mitzuteilen. Er muss seinen Entscheid nicht begründen.
§ 4
Die Mitglieder unterstützen den Verein bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. Sie fördern in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des Vereins, im Übrigen im Einvernehmen mit ihm die berufspolitischen und wirtschaftlichen Interessen der lizenzierten Fussballspieleragenten, die Ausbildung des Nachwuchses und die Fortbildung der bereits lizenzierten Fussballspielervermittler.
Die Mitglieder sind zur Zahlung von Jahresbeiträgen und Umlagen verpflichtet. Die Höhe regelt die Beitragsordnung. Ein einmal festgesetzter Jahresbeitrag gilt bis zu einer erneuten Beschlussfassung. Näheres regelt die Beitragsordnung.
Eine einmalige Aufnahmegebühr ist zu entrichten. Näheres regelt die Beitragsordnung.
§ 5
Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung, durch Wegfall einer der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 oder durch Tod des Mitglieds. Der Austritt kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres mit dreimonatiger Frist erklärt werden.
Handelt ein Mitglied den Vereinszwecken gröblich zuwider oder kommt es trotz schriftlicher Mahnung des Kassiers mit mehr als einem Jahresbeitrag in Rückstand, kann der Vorstand das Mitglied aus dem Verein ausschließen. Vorher ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief des Vorstandes Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu geben. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist innerhalb einer Frist von einem Monat Berufung an die Vereinsversammlung zulässig. Die Frist für die Einlegung der Berufung beginnt mit Zugang des Vorstandsbeschlusses. Die Einlegung der Berufung hat bei der Geschäftsstelle der Swiss Football Agents Association zu erfolgen.
III.
Zusammenwirken innerhalb des Vereins
§ 6
Der Vorstand des Vereins bezieht die Mitglieder bei allen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung in die Meinungsbildung ein und unterrichtet sie umfassend.
IV.
Vereinsorgane
§ 7
Organe des Vereins sind:
die Vereinsversammlung (§§ 8 bis 12)
der Vorstand (§§ 13 bis 16)
V.
Vereinsversammlung
§ 8
Die Vereinsversammlung ist zuständig für
die Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
die Genehmigung des Jahresabschlusses,
die Entlastung des Vorstands,
die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen sowie den Erlass oder die Änderung der Beitragsordnung,
die Änderung der Statuten,
f)
die Auflösung des Vereins,
g)
die ihr an anderer Stelle dieser Statuten übertragenen Aufgaben.
Bei der Zusammensetzung des Vorstands ist die regionale Ausgewogenheit anzustreben.
§ 9
Die Vereinsversammlung ist alljährlich mindestens einmal einzuberufen. Ort, Zeit und Traktandenliste bestimmt der Vorstand.
Der Vorstand hat eine Vereinsversammlung einzuberufen, wenn dies unter Angabe von Gründen von mindestens einem Fünftel der Mitglieder verlangt wird.
Die Vereinsversammlung hat innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung stattzufinden.
§ 10
Die Einberufung der Vereinsversammlung erfolgt mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der Traktandenliste durch schriftliche Mitteilung, per Telefax oder per E-Mail an die Mitglieder.
§ 11
Anträge und Ergänzungen zur Traktandenliste müssen spätestens zwei Wochen vor Beginn der Vereinsversammlung bei der Geschäftsstelle eingehen, Anträge auf Statutenänderung spätestens drei Wochen vorher. Hierüber sind die Mitglieder unverzüglich zu unterrichten.
Den Anträgen auf Statutenänderung ist nur zu entsprechen, wenn sie gemäß § 8 Abs. 2 unterstützt werden.
§ 12
Den Vorsitz in der Vereinsversammlung führt der Präsident.
Bei den Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Statutenänderung erfordert eine Zweidrittelmehrheit. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Die gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Präsidenten zu unterzeichnen.
VI.
Vorstand, Geschäftsstelle
§ 13
Der Vorstand besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und dem Kassier.
§ 14
Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit diese nicht der Vereinsversammlung oder anderen Vereinsorganen in den Statuten übertragen sind.
Beschlüsse des Vorstandes werden in Sitzungen oder ausserhalb von Sitzungen durch schriftliche Abstimmung gefasst. Die Sitzungen werden vom Präsidenten einberufen. Schriftliche Abstimmungen werden von ihm veranlasst. Beschlussfähig ist der Vorstand, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Für schriftliche Abstimmungen ist vom Präsidenten eine angemessene Frist zur Beantwortung zu bestimmen. Stimmabgaben, die nach Ablauf der Frist eingehen, bleiben außer Betracht.
§ 15
Die Amtsdauer der gewählten Vorstandsmitglieder beginnt mit dem Schluss der Vereinsversammlung, in der sie gewählt werden und endet mit dem Schluss der Vereinsversammlung, in der die Neuwahl stattgefunden hat. Die Neuwahl erfolgt in einer Vereinsversammlung, die im 2. Kalenderjahr nach der Wahl stattfindet.
In den Vorstand können nur Mitglieder des Vereines gewählt werden. Die Zugehörigkeit zum Vorstand erlischt, wenn das Vorstandsmitglied nicht mehr Mitglied des Vereins ist.
Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, so kann für die restliche Zeit eine Ersatzwahl stattfinden. Sie muss stattfinden, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder ausgeschieden sind.
§ 16
Der Verein unterhält eine Geschäftsstelle. Der Vorstand entscheidet über die Organisation, räumliche und personelle Ausstattung sowie die Errichtung weiterer Geschäftsstellen.
Die Geschäftsstelle wird von einem Geschäftsführer geleitet, der selbst nicht Mitglied des Vereins sein darf. Der Vorstand beschließt eine Geschäftsordnung.
Der Geschäftsführer ist lediglich geschäftsführendes Organ im Innenverhältnis. In Einzelfällen kann der Vorstand den Geschäftsführer zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Vereins bevollmächtigen. Der Geschäftsführer hat Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit.
VII.
Vereinsjahr
§ 17
Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
VIII.
Auflösung des Vereins
§ 18
Der Verein kann nur mit 4/5 der abgegebenen Stimmen von der Vereinsversammlung aufgelöst werden. Diese ist insoweit beschlussfähig, wenn in ihr mindestens 3/4 aller im Verein vorhandenen Stimmen vertreten sind und wenn die Einberufung der Vereinsversammlung mindestens drei Monate vorher unter Angabe dieses Traktandenpunktes erfolgte.
Sollte die erforderliche Stimmbeteiligung in einer ersten Vereinsversammlung nicht erreicht werden, so ist mit einer Frist von vier Wochen erneut zu einer Vereinsversammlung einzuladen. Diese Vereinsversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig.
Die Vereinsversammlung beschließt über die Verwendung des Vereinsvermögens.
IX.
Inkrafttreten
§ 19
Die Statuten treten am 08.02.2010 in Kraft.
Vorschläge der EFAA bezüglich Regelungen und zentralen Fragen:
•Es sind eine Zertifizierung und eine Lizenz erforderlich: Mögliche Untersuchungen durch EFAA und ECA/EPFL in Zusammenarbeit mit nationalen Fussballverbänden und/oder Ligen zur Sicherstellung der Harmonie in Europa. Weltweite Einheitlichkeit durch die FIFA und/oder die Europäische Kommission.
•Keine Anwälte als befreite Personen; sie dürfen nur tätig werden, nachdem sie eine Lizenz erworben haben.
•Sanktionssysteme für alle Parteien, die mit nicht lizenzierten Agenten arbeiten: endgültige Punktabzüge bei Klubs (max. 9 Punkte); finanzielle Spielersanktionen (Maximum von 250.000 Euro) und Sportsanktionen (15 Spiele); Vereinbarungen haben keine Gültigkeit.
•Register für Agenten und die von ihnen vertretenen Spieler, Spielerliste wird persönlich von dem Agenten unterzeichnet.
•Registrierungssystem für Agenten, die nicht den EU-Staaten angehören, gegenseitige Kontrolle hinsichtlich der Integrität und Professionalität; der EFAA angeschlossene Mitglieder werden automatisch registriert.
•Ständige Weiterbildung anstatt erneuter Überprüfung (in vergleichbaren Unternehmen unüblich): Jährliche Pflichtkurse; falls der Agent nicht am Kurs teilnimmt, wird die Lizenz gesperrt.
•Verrechnungsstelle (Clearing House): Notwendig, aber es muss sichergestellt sein, dass unklare Konstruktionen ausgeschlossen sind. Klubs müssen am Jahresende Bilanzen vorzeigen, welche die Gesamtsumme der Aufwendungen für Agenten beinhalten und somit auch dazu dienen, sicherzustellen, dass die Agenten ihre Honorare erhalten. Derzeitige Vorschläge haben Schlupflöcher.
•Transparenz der Gehälter (Minimum von 5 %, Marktgeschäft als Maximum) und ein Paket von harmonisch aufeinander abgestimmten Zahlungsmethoden in Bezug auf die EU-Steuergesetzgebung.
•Zahlungen: Die Partei, die einen Agenten beauftragt, zahlt den Agenten. Der Klub kann hinsichtlich nationalen Steuerrechts für den Spieler bezahlen.
•Interessenkonflikte und Doppelfunktion: Alle Parteien können vereinbaren, dass es keine Interessenkonflikte gibt. Agenten dürfen Spieler, Vereine und Trainer vertreten. Wesentlich ist eine garantierte Transparenz und offizielle Akzeptanz hinsichtlich des Nichtbestehens eines Interessenkonflikts durch alle Parteien.
•Eigentumsrecht am Spieler: anhaltende Diskussion, an der alle Interessengruppen beteiligt werden, um eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen.
•Durchsetzung: Schaffung eines Schiedsgerichts und eines Antragsverfahrens beim CAS.
•Bessere Überwachung krimineller Machenschaften wie Geldwäsche und Kinderhandel. Es besteht zunächst einmal die grundsätzliche Ansicht der EFAA, dass ein Agent nie alleinverantwortlich für eine Geldwäsche sein kann, weil der Agent die Dienstleistung anbietet und die andere Partei die Zahlung durchführt.
•Ein Paket mit klaren und einfachen Regeln, einschliesslich einer Pflichtversicherung und einer Begrenzung der Vertragsdauer.
Informationen
Organigramm
Wolfgang VÖGE
Präsident
Marcel SCHMID Vizepräsident
Jean-Bernard BEYTRISON Kassier
Alessandro BELTRAMI
Paul BOLLENDORFF
John DARIO
Walter FERNANDEZ
Dino LAMBERTI
Franco MORETTI
Mihael STANKOVIC
SFAA Partner
Die SFAA ist Mitglied der European Football Agents Associations (EFAA), welche die Interessen der in Europa lizenzierten Spielervermittler vertritt. Neben der Schweiz sind in der EFAA folgende Länder organisiert:Belgien: Federatie Arbeidsbemiddelaars voor Beroepsporters (FAB)DänemarkDeutschland: Deutsche Fussballspieler-Vermittler Vereinigung (DFVV)England: The Football Agents AssociationFrankreich: Union des Agents Sportifs du Football (UASF)Holland: Pro Agent Italien: Associazione Agenti Calciatori e Societa (A.I.A.C.S) Portugal: Associação Nacional de Agentes de Futebol (ANAF) Schweden: Svenska Spelaragent FöreningenSpanien: Asociación Española de Agentes de Futbolistas (AEAF)
Die SFAA ist Mitglied der European Football Agents Associations (EFAA), welche die Interessen der in Europa lizenzierten Spielervermittler vertritt. Neben der Schweiz sind in der EFAA folgende Länder organisiert:
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Fabian von Matt
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